Allgemeine Verkaufsbedingungen der Fural Systeme in Metall GmbH
Die Ausgangssprache dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Deutsch. Übersetzungen in andere Sprachen dienen nur zur Information des Kunden.
I. Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. 3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. 4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Angebot - Technische Freigabe - Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt insbesondere für Produktvorschläge, die von unseren Mitarbeitern auf Basis einer Baustellenbesichtigung erstellt werden.
2. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Ein Vertrag kommt erst mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande oder durch unsere Ausführung der Lieferung.
3. Sämtliche für die Produktion und Lieferung relevanten technischen Spezifikationen, Pläne und Maße, insbesondere auch von uns aufgenommene Naturmaße, sind vom Kunden vor Produktionsbeginn zu prüfen und schriftlich freizugeben („technische Freigabe“). Diese vom Kunden freigegebene Fassung stellt die alleinige und verbindliche Grundlage für den Lieferumfang dar. Für Fehler, Abweichungen oder Inkompatibilitäten, die auf von ihm zur Verfügung gestellten oder freigegebenen Unterlagen, Plänen oder Maßen beruhen, trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Unsere Haftung für die Erstellung von Plänen, die Aufnahme von Naturmaßen sowie für sonstige beratende Tätigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, auf Vorsatz beschränkt.
4. An sämtlichen von uns erstellten Unterlagen (z.B. Pläne, technische Zeichnungen, Kalkulationen) sowie an dem zur Verfügung gestellten Know-how behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Kunde diese nicht für andere Zwecke benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen.
III. Lieferumfang - Lieferzeit
1. Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit der vom Kunden erteilten technischen Freigabe gemäß Punkt II.3 maßgebend.
2. Von uns angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindliche Schätzungen, sofern sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Eine verbindliche Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der vollständigen kaufmännischen und technischen Klärung aller Auftragsdetails, insbesondere nicht vor Eingang der schriftlichen technischen Freigabe durch den Kunden gemäß Punkt II.3, sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilabrechnungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhersehbaren, unabwendbaren und von uns nicht zu vertretenden Ereignissen (z.B. Krieg, Pandemien, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Engpässe oder Ausfälle bei unseren Zulieferern oder im eigenen Konzern) berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände eintreten, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind.
6. Unsere Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt
IV. Gefahrenübergang - Transport - Abnahme
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk (EXW Gmunden, Incoterms 2020) vereinbart. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware zur Abholung bereitgestellt und dies dem Kunden mitgeteilt wurde.
2. Verzögert sich der Versand oder die Abholung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
4. Sind besondere Anforderungen an die Qualität der Kaufsache gestellt, werden die Produkte an Dritte geliefert oder erfolgt eine Lieferung ins Ausland, ist der Kunde verpflichtet, die Ware vor Versand in unserem Werk in Gmunden abzunehmen. Die Abnahme hat innerhalb von 5 Arbeitstagen nach unserer Mitteilung über die Abnahmebereitschaft zu erfolgen. Kommt der Kunde dieser Abnahmepflicht nicht fristgerecht nach, gilt die Ware als mängelfrei abgenommen (Abnahmefiktion). Sämtliche Kosten, die mit dem Abnahmeverfahren verbunden sind, trägt der Kunde. Bei Annahmeverzug wird die gesamte Kaufpreisforderung sofort zur Zahlung fällig. Wir sind zudem berechtigt, angemessene Lagerkosten zu verrechnen.
V. Preise - Zahlungsbedingungen - Preisanpassung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise basieren auf den Lohn- und Materialkosten zum Zeitpunkt der Angebotslegung (Basiskalkulation).
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Teilrechnungen, die wir für Teillieferungen gemäß Punkt III.4 stellen. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
4. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % über dem Basiszinssatz als vereinbart. Wir sind zudem berechtigt, eine Pauschale für Betreibungskosten in Höhe von EUR 40,00 gemäß § 458 UGB zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens, insbesondere höherer Kosten für die anwaltliche oder durch ein Inkassobüro erfolgte Einbringung, bleibt uns vorbehalten.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung – auch aus einer Teilrechnung – in Verzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, nach unserer Wahl sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen aus diesem sowie aus allen anderen Verträgen bis zur vollständigen Bezahlung der aushaftenden Beträge zurückzuhalten, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen und/oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
7. Wir sind zu einer Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt und bei Sinken der Kosten verpflichtet, wenn sich zwischen dem Zeitpunkt der Angebotslegung und dem vereinbarten Lieferzeitpunkt bestimmte Kostenfaktoren ändern. Eine Anpassung erfolgt nur, sofern die prozentuelle Veränderung eines der nachstehend genannten Indizes den Schwellenwert von 5 % über- oder unterschreitet.
8. Die für die Preisanpassung maßgeblichen Kostenfaktoren und deren Gewichtung am Gesamtpreis sind: a) Lohnkostenanteil z.B. 40 % b) Materialkostenanteil z.B. 50 % c) Sonstiger Anteil (fix) z.B. 10 %
9. Die Anpassung der Kostenanteile erfolgt nach folgenden Parametern:a) Lohnkosten: Die Anpassung des Lohnkostenanteils (Punkt V.8.a) erfolgt in dem prozentuellen Ausmaß, in dem sich der kollektivvertragliche Mindestlohn für die Beschäftigungsgruppe z.B. „Facharbeiter“ der metalltechnischen Industrie seit dem Zeitpunkt der Angebotslegung verändert hat. b) Materialkosten: Die Anpassung des Materialkostenanteils (Punkt V.8.b) erfolgt in dem prozentuellen Ausmaß, in dem sich der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Erzeugerpreisindex 2020 (EPI 2020) für die Warengruppe „CZ 25.99 Sonstige Metallwaren a.n. g.“ verändert hat. Als Ausgangswert gilt der für den Monat der Angebotslegung veröffentlichte Indexwert. Als Vergleichswert dient der für den Monat vor dem vereinbarten Lieferzeitpunkt veröffentlichte Indexwert.
10. Die Preisänderung wird nachfolgender Formel berechnet: Neuer Preis = Alter Preis x (Sonstiger Anteil in % + Lohnkostenanteil in % x Indexfaktor Lohn + Materialkostenanteil in % x Indexfaktor Material) Dabei ist der „Indexfaktor“ jeweils der Quotient aus dem neuen Indexwert und dem Ausgangsindexwert (Neuer Wert / Alter Wert). 11. Preisänderungen werden dem Kunden vor Lieferung schriftlich unter Darlegung der Berechnungsgrundlagen mitgeteilt. Wir behalten uns das Recht vor, auf eine Preiserhöhung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen zu verzichten. Eine solche Vor
VI. Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 UGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Preisminderung oder, bei einem wesentlichen Mangel, Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
VII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Punkt VI. vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
VIII. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Gilt die Sache des Kunden als Hauptsache, so überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum und verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder zum Einbau der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung, die ihm aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung dieser Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
IX. Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntgewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere technische Informationen und Preise, Stillschweigen zu bewahren und diese nicht ohne unsere Zustimmung an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
X. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrenübergang.
2. Sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden, die nicht auf Personenschäden beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Stand 04/2026